Thema - rate mal - !?


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verschickt von asucher on Februar 07, 2002 at 15:52:29:


An die Leser!
Sorry, als Legastheniker kann ich die Angelegenheit nur mit fehlerhaften Schriftdeutsch beschreiben, selbst wenn ich damit nerve, ich muss es endlich mal Verständlich machen, auch deshalb, um mich meiner Dummheit zu rehabilitieren. Das ich jahrzehnte gegen Windmühlen angerannt bin.
Erstens: was Ist Straßenkunst?
Richtig, keine andere, dass der Theaterkünstler, Bildhauer, Maler und Schriftsteller, für seine Absicht und Tätigkeit, ebenfalls, über die Freiheitsgarantie Art.5 Abs.3 GG. geschützt wird.
Alles Klar?
Nein ! sagt die Kommune Köln, Das Sagen über die Nutzung öffentlichen Straßenland für eine Kunstausübung, wird immer noch von uns, über die Straßennutzung- und der Gewerbeordnung geregelt. Und nicht über Dein Gelaber für die Freiheitsrechte Art.5 Abs.3 GG. " Sonst könnte ja jeder kommen und in Berufung auf Kunstfreiheit, seine Äpfel und Birnen zu verkaufen".
Also verpiss dich!
Und wenn der Mann meint; er müsste es mit zivilen Ungehorsam, unbedingt besser wissen, versucht der Amts- und Oberlandesrichter seinem Verwaltungskollegen für die Stadt-Köln zur Hilfe zu kommen: dann sei von Gesetzeswegen auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Behörde hier Exemplarisch und Spezialpräventiv durch Ordnungsstrafen, Ordnung schafft,

Aber hallo! Protestiere ich, wir leben in einem Rechtsstaat,, das Gesetz hat sehr wohl was dagegen, dass die öffentliche Gewalt, mit einfachen Ordnungsweisungen in die Verfassungsordnung eingreift!
Der Schwachsinn der mir hier amtsrichterlich und formal aufgezwungen wird, hat eher was mit Rechtsbeugung zu tun und nichts mit dem Gesetz.
Dann beweise es doch ! Ist die lakonische Antwort der gewaltausübenden Stadtverwaltung Köln.
Und genau dass ist der Trick. Über das Ordnungswidrigkeitengesetz muss sich das Oberlandesgericht-Köln - ganz und gar nichts mehr, über eine weiterführende Instanz, beweisen lassen, beim Oberlandesgericht ist einer Ordnungswidrigkeit Ende der Fahnenstange. Auch für die Freiheit der Kunst. Beweist der Justizminister.
Siehe auch: Aktz. zur Ahndung des Anbietens von Bildern durch Kunstmaler auf öffentlicher Straße {im Anschluß an GewArch 1981, 297/298) OLG Köln, Beschluss vom 15. 12. 1981 - l Ss 970/80-
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Aber darf man mit Rechtsformalitäten, eine Grundrechtsfrage von so hohen Wert, wie die Kunstfreiheit umgehen?
Der Mann hat Recht, Versucht das Oberverwaltungsgericht-Münster, der Angelegenheit eine Wendung und einen Kompromiss zu finden. Über eine Teilberichtigung wird erkannt; dass Straßenkunst Tatsache höher zu werten ist, als ein kommunale Straßennutzungsordnung . Dabei sei allerdings zu bedenken: "Dass die Kunstfreiheitsgarantie auch nicht schrankenlos gewährt ist".
Nunja! denke ich: "Was kümmert mich der Schrankenvorbehalt zum allgemeingültigem Straßenrecht, ich habe nicht vor, Kunst, mitten auf dem Kamener-Kreuz, oder vor einer Feuerwehrausfahrt zu etablieren. Wo von der Verfassung ebenfalls geschützte Rechte anderer zu beachten sind, mir reicht die Teilberichtigung, dass die Straßenkunst , also meine Kunstfreiheit, nicht über den Erlaubnisvorbehalt der Kölner Straßenordnung in einer Fußgängerzone eingeschränkt werden darf.
Also hat Straßenkunst, in einer Fußgängerzone, sehr wohl was mit der Beachtung der Kunstfreiheit zu tun.
Was willst du eigentlich ? fragt die obere Stadtverwaltung Köln, wir behaupten dem Vorbehalt nichts weiter, dass die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt werden muß, und das knappe Rechtsgut Straße, vor unerlaubter Nutzung geschützt werden muss.
Also verpiss dich.
Ich widerspreche: Dann braucht die Kommune die Ausübung der Straßenkunst nur Erlauben. Und nicht über jedes Verhältnismäßige hinaus verweigern. Nur um einem einfachen Bürger beweisen zu wollen, wer hier am längeren Hebel sitzt?
Das ist doch scheißegal, argumentiert jetzt auch die Politische Verwaltungsebene der Stadt Köln: "Wer eine Erlaubnis bekommt oder nicht bekommt, wird allein über die Kommunale Selbstbestimmung bestimmt!
Und Gesetz, ist Gesetz, an das sich auch eine kommunale Machtausübung, halten muss, halte ich dagegen.
Spätestens hier fällt mir auf das die Erlaubnisverweigerung, für die Straßenkunst, nicht allein über die Kölner Stadtverwaltung Praxis ist, sondern, eine Bundesweite Ordnungsstrategie verfolgt, alle Kommunen, Bundesweit, ziehen an einem Strang: Keine Erlaubnis für die Straßenkunst, die Frage ist nur, auf Weisung vom Wem?

So sehr sich nunmehr auch die Rechtswissenschaft und die Medien für die Rechtsfrage der Straßenkunst stark machen, es hilft nichts, Irgendwie haben auch, die Medien Verständnis dafür, Dass das Anbieten von Waren und Leistungen auf einer öffentlichen Straße mit einer Erlaubnisnachgefragt geregelt werden muß.
Niemand geht das Problem in den Sinn, das man einem garantierten Freiheitsrecht gar nicht erst um Erlaubnis fragen muss. Einem Freiheitsrecht um Erlaubnis fragen zu müssen, muss die Freiheitsgarantie, ad absurdum führen.
Klar! Kunstinstallationen die über den Allgemeingebrauch der Straße hinausgehen, auch in Berücksichtigung der Kunstfreiheit bedürfen einer Erlaubnis, das ist unbestreitbar.
Aber wieso achtet dann niemand auf den Sinngehalt, was so nicht, über/rausgeht, sondern den Allgemeingebrauch einer Straßennutzung definiert ist .
Die Rechtfragen eigentlich schon Alltag.
Formal ist das mit dem Gewerbe und straßenrechtlichen Vorbehalt schon richtig, aber Formalität als Instrument einer Machtausübung, ist meinem Begreifen Rechtbeugung.
Rechtsbeugung deswegen, weil dem formalen Gewerbe- und Straßenrechts-Vorbehalt, bereits rechtsdeutlich hervorgehoben wird: Dass das dieser Formalität das Kunstwirken ausgeklammert werden muss. Die Kunstfreiheitsgarantie, keiner einfachen Straßen- und Gewerbe-Ordnung unterworfen werden kann.
Zu was soll eine Freiheitsgarantie auch gut sein, das man sie mit einfachen Ordnungsweisungen unterlaufen kann.
Siehe auch rechtswissenschaftliche Darlegung in der DÖV. "Zeitschrift für die öffentliche Verwaltung"
Die Fragestellung und Lösung, ist somit keineswegs aus der Luft gegriffen.

Du, immer mit deiner Klugscheißerei, versucht die Verwaltungsbehörde Köln, gegen mich Stimmung zu machen. mag ja sein; dass das Oberverwaltungsgericht- Münster mit der Teilberichtigung meint, was du behauptest - die Kunstfreiheit durch keine Kommunale Straßenweisung eingeschränkt werden darf. Tatsache bleibt aber, dass der Rechtsanspruch auf eine Straßennutzungsgenehmigung, nur den Kunst-Aktivisten erteilt werden muß, die auch einen Gewebeschein haben, um Bilder oder Kunst auf der Straße anbieten zu dürfen.
Die Rechtsfrage zum Gewerbeschein, ist mit der Teilberichtigung zum Straßenrecht, keineswegs berücksichtigt worden.
Ja, verfluchte Scheiße! Protestiere ich, wollt Ihr mich jetzt entgültig verarschen? Ich habe einen Gewerbeschein!?
Dann nehmt ihm den Gewerbeschein doch weg, empfiehlt der Regierungspräsident von Köln, dann erledigt sich die Diskussion von selbst. Wer keinen Gewerbeschein hat, hat auch keinen Rechtsanspruch auf eine Erlaubniserteilung für die Straßenkunst.
Ist doch Einfach zu verstehen. Oder.
Ich weiß nicht ob ich meine Ohnmacht und Hilflosigkeit hier noch vermitteln kann, Bzw. erklären muss, wie sehr ich mir, der öffentlichen Verhöhnung, in den Arsch getreten vorkomme.
So auch noch meiner Würde beraubt werde.
Genau hier werde ich auch noch vom Bundesverwaltungsgericht-Berlin in Stich gelassen.
Die behaupten einfach: "Wir verstehen überhaupt nicht was der Mann will. Selbstverständlich ist die allgemeine Straßennutzung ebenfalls durch die Verfassung geschützt.
Und da kann es auch der Kunst nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in Jeder Art und Weise zu betätigen.
Aktz. BverwG. 7_ B _ 179.80

Ich meine; So einen Hirnriss, als unangreifbare Frage, in den gesellschaftspolitischen Raum gestellt, sollte man sich als Bürger dieses Demokratie, auch, von einem Bundesrichter nicht gefallen lassen. Oder?
So eine unsinnige Verfassungsfeindlichkeit, sollte durchaus mal von den Verfassungshüter in Karlsruhe erörtert werden!?
Die Prüfungskommission Karlsruhe sieht aber keinen Handlungsbedarf; weil es der Angelegenheit nichts zur Kunstfreiheit zu diskutieren gibt.
Der höchstrichterlichen Begründung ist also zu entnehmen:
Soweit die Vordergerichte bereits Zutreffend festgestellt haben, dass man der Kunstfreiheit wegen, für die Absicht und Tätigkeit einer Kunstausübung, auf einem Ausgesuchtem Platz, auf einer Öffentlichen Straße, in einer Fußgängerzone keiner Straßen- (verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis benötigt. Muss auf die Schwachsinnige Straßenrechtserklärung, der Bundesrichter, hier auch nicht weiter eingegangen werden.
Denn hier sind die Vordergerichte bereits deutlich und im Ergebnis zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen: die Verfassungsrechtssprechung, die Kollisionslösungen, in der Grundsatzentscheidung "MEPHISTO" aufgestellt hat.
( Die Kunstfreiheit durch keine einfachen Straßen- und Gewerbe-ordnungsweisung unterlaufen werden kann.)
Soweit der Klartext in der höchstrichterlichen Entscheidung (-1-BvR-183-81-)
Der Klartext müsste nur noch gesellschaftspolitisch Interpretiert, akzeptiert und umgesetzt werden.
Ja! Das kenne man jetzt zu genüge, auch noch eine Verfassungsweisung absichtlich falsch darzulegen und eigenem Gutdünken interpretieren zu wollen.
Verpiss dich endlich. Meint nicht nur die Behörde in Köln, auch in Düsseldorf.
In der höchstrichterlichen Entscheidung wird auch nichts weiter bestätigt, dass die Kunstfreiheit nicht Schrankenlos gewährt werden muß.
Damit hat die Behörde durchaus Recht, Der Mann spinnt echt; kommentiert jetzt auch der Landtagspolitiker im Landtag NRW. In der Verfassungsrechtlichen Entscheidung, steht kein einziges Wort von dem, was er uns da höchstrichterliche Weisung, erzählen will!?

Dem muß man nur mal kräftig in den Arsch treten! Versucht jetzt auch der Straßenverkehrsminister des Landes NRW, zur Angelegenheit behilflich zu sein.
Also behaupten jetzt auch das ministerialen Fachgremiem, für die Straßenrechtsangelegenheiten:
In der Verfassungsweisung ( 1-BvR-183-81-) wird zur Angelegenheit der Straßenkunst nichts weiter erklärt; dass Art.5 Abs.3 GG. nicht gewährt werden muss, und eine Behörde eine Straßennutzung generell erlaubnispflichtig machen darf.
So die Dauererklärung, aus dem Amt der ehemaligen Verkehrsminister Kniola und Clement für NRW.
So infiltriert, schließt sich auch der Landtag NRW. Der Meinung an, Was immer Du uns über die Freiheit der Straßenkunst erzählen willst, es bleibt im Ermessen der Behörde, eine Erlaubnis dafür erteilen können zu müssen, oder auch nicht.
Darauf die Verwaltung, wenn wir so eh nicht müssen, dann müssen wir auch nicht wollen!
Dieser Arsch mit Ohren, schürt die Behörde das Feuer: Hat seiner Selbstbestimmung, nicht mal einen Gewerbeschein. Hahaha! Ohne Gewerbeschein auch keinen Rechtsanspruch auf eine Erlaubnis Hahaha!
20 Jahre hat sich das Argumentieren dieser Art hingezogen, bis das Oberverwaltungsgericht-Münster, auch dem letzten Argument die Rechtswirkung entzieht: Erkennt: Dass man der Kunstvermittlung auf einem ausgesuchtem Platz in einer Fußgängerzone, der Kunstfreiheit wegen, auch keinen Gewerbeschein benötigt.

Siehe auch Presse ( für den Vorgang bis 1986 ) Kölner-Kunstmaler, musste 20 Jahre umsonst Ordnungsstrafen Zahlen. Weil er Kunst ohne Erlaubnis auf der Straße vermitteln wollte.
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Scheiß auf die öffentliche Meinung: Behauptet jetzt der Politapparat, über den Petitionsausschuss NRW. Was immer hier gesellschaftspolitisch zu werten ist.
Für uns ist nur verbindlich: dass es Bundesrichterlicher Auffassung; der Kunst nicht erlaubt ist, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Prinzip der Gewaltenteilung.
Die Bundesrichterlichen Allgemeingültigkeit wird von der Verfassungsweisung (-1-BvR-183-81-) keineswegs aufgehoben.
Mit der Verfassungsweisung (-1-BvR-183-81-) kannste dir den Arsch wischen, uns aber kein X für ein U erklären. Also beklage dich erst wieder über eine gesellschaftspolitische Unrechtsbehandlung, dass Du auch beweisen kannst. Dass Bundesrichter der Angelegenheit Spinnen.
Gez. Der Präsident des Petitionsausschuss NRW. "Moser"
Ich glaube so was nennt sich politische Verantwortung verschieben.

Hier wird die Kunstfreiheitsgarantie nicht allein durch das Desinteresse an der Straßenkunst abgebaut, sondern auch durch das öffentliche Ignorieren der Verfassungsweisung (-1-BvR-183-81-).
Wieso nimmt die öffentliche Meinung, einfach hin, dass die Verfassungsrechtsprechung, ohne notwendige Verfassungsänderung, in der Entscheidung (-1-BvR-183-81-) zugestimmt habe: dass die Kunstfreiheit nicht mehr gewährt werden muß,
man achte mal auf die Formulierung nicht gewährt werden muß?
Ich meine eine solsche absichtliche Falschinterpretation unterliegt doch nicht mehr der Fehlinterpretation eines Einzelnem?
Wer versucht also, hier wem, ein X für ein U zu erklären?

Wer würde es wagen, diesen Vorbehalt, gegen eine Etablierte Kunstausübung, einem Beuys oder sonst wem zu werten und forcieren zu wollen?
Damit stellt sich für mich die Frage: Versucht man über den Schwachpunkt Straßenkunst, Tatsache, ein Exempel zu statuieren, denn die Straßenkunst hat keine Lobby.
Also noch mal die Frage: Was ist Straßenkunst?
Straßenkunst ist Scheiße, Wertet der BBK: Bundesverband-Bildender-Künstler-Köln und die Gewerkschaft Kunst
So wie Du Deine Querelen mit den Ordnungsämter und amtsrichter in der Öffentlichkeit führst, Ist Dein Getue, damit die Kunstfreiheit zu verteidigen geschäftsschädigend.
Denn das Selbe ist nicht unbedingt das Selbe.
Da empfiehlt auch der Justitiar und Rechtspfleger für den BBK. und der Gewerkschaft Kunst:
"Schmeißt das Arschloch, doch aus der Mitgliedschaft des BBK-Köln raus.
Wenn der Sein Steckenpferd, weiter so auf unser Image reitet, bringt der auch noch das Kunstschaffen allgemein in Verruf.
Was hat ein anständiges Vereinsmitglied mit Straßenkunst zu Tun? Straßenkunst ist sowieso nur das Tätigkeitsfeld der Bettler und Batiktanten.
So alleingelassen und isoliert, bleibt es nicht aus, dass meiner einer, in eine Depression verfällt?
20 Jahre habe ich, mit all meiner Naivität gegen die Grundrechtsverleugner gekämpft, ohne auch nur ein Ziepfelschen, Umdenken, erreicht zu haben.
Der Straßenkünstler ist ein Pfui'Mensch.
Aber die Kunstfreiheit für die Straßenkunst wird inzwischen nicht mehr von mir alleine Eingeklagt und so ist (1997) auch das Bundesverwaltungsgericht gezwungen den Hirnriss: "Das es der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit an jeden Ort zu betätigen", zu korrigieren;
Also darf straßenkunst ( ohne den Vorbehalt allgemeiner Art), auch in einer Fußgängerzone ohne Erlaubnisabhängigkeit vermittelt werden. Weil die Angelegenheit hier auch nicht mit dem Gewerbevorbehalt in Kollision steht.
Siehe Urteil: BverwG. Von 04,07 -11 B - 23 / 96

Heute, 30 Jahre später: versucht die Stadt Köln sich, mit der "Kölner-Straßenkunst-Kulturordnung " aus der Affäre zu rehabilitieren. Wir erlauben den Straßenkünstler die Erlaubnisfreiheit, soweit zum knappen rechtsgut Straße, dafür um Erlaubnis gefragt wird
Siehe: http://www.loy-projects.de/strmord.htm
Damit bleibt die Tatsache. wen man einer eine Erlaubnisfreiheit auch nur formal um Erlaubnis fragen muss, diese Erlaubnis letztendlich auch wieder zum knappen Rechtsgut Straße wieder verweigert werden kann.
Besonders wenn so ne Stadtverwaltung ihre "Events" Weihnachtsmarkt oder Straßenfest etablieren möchte,
Wer oder was rehabilitiert jetzt mich. Ich habe dem gesellschaftspolitischen Umdenken 30 Jahre lang leiden müssen.
Denn hätte nicht die Verfassungsrechtliche Weisung ( -1-BvR-183-81-) existiert, wer weiß, ob das Bundesverwaltungsgericht 1996 gezwungen gewesen wäre. den Hirnriss zu korrigieren. Das es der Kunst nicht erlaubt sei, sich ohne Erlaubnis zu betätigen.
Oder?
Wenn in Konstellation, der Straßenkunst 30 Jahre lang, erlaubnisfrei erlaubt war, was jeder anderen Selbstbestimmung auch?
Dann rechnet sich nicht nur der Immaterielle Wertverlust, sondern auch die Berufsbehinderung auf der Straße.
Wen aber mach ich verantwortlich; dass die Verantwortung für die Verweigerung der Straßenkunstfreiheit, bis in die hohe Politik immer noch empfohlen wird ????
Oder was bekomme ich hier mit und ohne legasthenische Behinderung , nicht mehr vermittelt?



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